Landschaftsschutz unentbehrlich. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer ökologischen Massnahme nicht nur dann ausgewiesen, wenn diese als absolut zwingend eingestuft wird. Weil diese Voraussetzung kaum je erfüllt sein dürfte, würde dies bedeuten, dass es unmöglich wäre, qualitativ ins Gewicht fallende Verbesserungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwirklichen. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Verwirklichung des Oeko-Streifens auf der Parzelle Nr. 7082 als recht- und verhältnismässig erweist. Demzufolge ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.