Wie bereits erwähnt, wird damit der Zielsetzung von Art. 15 Abs. 1 NHV Rechnung getragen, wonach der ökologische Ausgleich insbesondere auch die Verbindung isolierter Biotope bezweckt. Weiter können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass keinem der drei Gutachten entnommen werden kann, die Verwirklichung eines Oeko-Streifens sei für den Natur- und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte