d) An dieser Gesamtbeurteilung vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer geltend machen, gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG sei es nicht möglich, die Renaturierung des Gewässers zu erzwingen, weil dies voraussetze, dass die Rohrleitung einsturzgefährdet sei bzw. aus technischen Gründen ihren Zweck nicht mehr erfülle. Im vorliegenden Fall erfolgt die Vernetzung zweier isolierter Schutzgebiete mit einem Oeko-Streifen im Zusammenhang mit der Neuverteilung von Grundeigentum und es wird dafür eigens ein Grundstück ausparzelliert und der Gesamtmelioration zugeteilt. Wie bereits erwähnt, wird damit der Zielsetzung von Art.