Ins Gewicht fällt überdies, dass anlässlich des Augenscheins zum Ausdruck gekommen ist, dass im Rahmen der Gesamtmelioration eine Vielzahl von kleineren Oeko-Projekten verwirklicht worden ist. Es wäre mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung betroffener Grundeigentümer nicht vereinbar, wenn das hier zur Diskussion stehende Projekt, dem in der Gesamtmelioration in ökologischer Hinsicht herausragende Bedeutung zukommt und das ein besonders gutes Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag aufweist, nicht verwirklicht würde. .....