Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführer wohl davon ausgehen durften, die Güterzusammenlegung bewirke eine Verbesserung ihrer Bewirtschaftungsstrukturen, dass sie indessen auf Grund der verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen, denen im Rahmen einer Güterzusammenlegung ebenfalls Rechnung zu tragen ist, keinen Anspruch darauf haben, dass ihren Interessen in jeder Hinsicht zum Durchbruch verholfen wird. Als Ergebnis der Neuverteilung bewirtschaften die Beschwerdeführer heute den arrondierten Grünlandbetrieb "T.", während die Parzellen, über die sie früher verfügten, auf verschiedene Standorte verteilt waren.