Sodann wird die Verbindung zur nördlich des Oeko-Streifens gelegenen Fläche mit zwei Durchlässen für die Flurstrassen sichergestellt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführer wohl davon ausgehen durften, die Güterzusammenlegung bewirke eine Verbesserung ihrer Bewirtschaftungsstrukturen, dass sie indessen auf Grund der verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen, denen im Rahmen einer Güterzusammenlegung ebenfalls Rechnung zu tragen ist, keinen Anspruch darauf haben, dass ihren Interessen in jeder Hinsicht zum Durchbruch verholfen wird.