Zu Recht durfte die Vorinstanz indessen in erster Linie darauf abstellen, dass das Gutachten Nebiker/ Uhlmann zum Ergebnis gelangt, der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer könne auch nach der Verwirklichung des Oeko-Projekts sinnvoll bewirtschaftet werden, auch wenn es in verschiedener Hinsicht Mehraufwand und Minderertrag zur Folge hat, und zudem längs des offenen Gewässers ein Jaucheverbot besteht. Den Interessen der Beschwerdeführer wird dadurch Rechnung getragen, dass auf der zwischen Staatsstrasse und Oeko-Streifen liegenden Parzelle Nr. 7074 auf drei Seiten