Zutreffend ist, dass sich keines der drei Gutachten mit der Frage auseinandersetzt, mit welchen Nachteilen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung die Verwirklichung eines Oeko-Streifens verbunden ist. Der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten war es indessen unbenommen, Gutachten bezüglich ökologischer Massnahmen im Bereich "Turpenriet-Nordli" in Auftrag zu geben. Das macht die Expertisen aber nicht zu "Privatgutachten" im Sinn von Art. 118 des Zivilprozessgesetzes (sGS 961.2, abgekürzt ZPO). Auch diese sind im übrigen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte