aa) Die Vorinstanz hat die ökologischen Interessen an der Verwirklichung der Vernetzung der beiden Schutzgebiete von nationaler Bedeutung anhand der Meinungsäusserungen der zuständigen Stellen beurteilt. Das Landwirtschaftsamt hat am 12. Dezember 2002 im Rahmen des Rekursverfahrens ausgeführt, die offene Führung des Gewässers mit Bepflanzung beruhe auf dem "Generellen Projekt 1996", das seinerseits aufgrund des Gutachtens Broggi von den zuständigen Stellen erarbeitet worden sei. Damit werde der Verpflichtung nach Art. 18b Abs. 2 NHG, für ökologischen Ausgleich zu sorgen, Rechnung getragen, und das Projekt erweise sich für die Vernetzung der Biotope als bedeutsam.