geomorpholo-gischen Eigenart. Sodann sind die Gebiete seit dem Jahr 1997 als Naturschutz-Feuchtgebiete nach der Verordnung über Natur- und Landschaftsschutz der Beschwerdegegnerin geschützt. Des weiteren ist das "Turpenriet" ein Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (vgl. Nr. SG 506 im Anhang 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung, SR 451.34, abgekürzt AlgV). Nach Art. 6 Abs. 2 AlgV gehören zum Schutzziel insbesondere die Erhaltung und Förderung des Objekts als Amphibienlaichgebiet (lit. a); der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts begründen (lit. b) und des Objekts als Element im Lebensraumverbund (lit. c). Vom Schutzziel ortsfester Objekte darf sodann