Den Behörden kommt somit ein grosser Ermessensspielraum zu (ZBl 84/1983, S. 74). Diesen hat das Verwaltungsgericht zu respektieren, da es nur zur Rechtskontrolle befugt ist (Art. 61 Abs. 1 VRP). Eine Ermessenskontrolle gegenüber Departement und Behörden steht ihm nicht zu. Das Verwaltungsgericht darf daher einen Entscheid der Vorinstanz nur ändern, wenn Rechtsnormen und