Erforderlich ist somit eine Gesamtbeurteilung, die hohe Anforderungen an die mit der Güterzusammenlegung betrauten Organe und Behörden stellt. Auch kann nicht jeder Grundeigentümer die für seinen Altbestand optimale Neuzuteilung erwarten. Jeder Grundeigentümer muss sich mit gewissen, durch den Umlegungszweck oder die technischen Erfordernisse gegebenen Unterschieden zwischen altem und neuem Besitzstand bezüglich Lage und Beschaffenheit abfinden (Zimmerlin, a.a.O., S. 453 f. mit Hinweis auf BGE 100 Ia 227, 96 I 44 und 95 I 372). Den Behörden kommt somit ein grosser Ermessensspielraum zu (ZBl 84/1983, S. 74).