23c Abs. 1 NHG gilt als allgemeines Schutzziel sodann die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Die Kantone sorgen nach Abs. 2 dieser Vorschrift für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele und treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR 923.0) haben die Kantone des weiteren nach Möglichkeit Massnahmen zur © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte