15 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1, abgekürzt NHV) insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben. Nach Art. 23c Abs. 1 NHG gilt als allgemeines Schutzziel sodann die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen.