Abs.1 NHG für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung zu sorgen. Nach Art. 18b Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 102bis des Baugesetzes (sGS 731.1) ist in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu sorgen, wobei die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind. Der ökologische Ausgleich bezweckt nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1, abgekürzt NHV) insbesondere, isolierte