18 Abs. 1 NHG ist sodann dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wobei schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Besonders zu schützen sind nach Art. 18 Abs. 1bis NHG u.a. Uferbereiche, Riedgebiete und Moore sowie weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Sodann haben die Kantone nach Art. 18b Abs.1 NHG für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung zu sorgen.