Bodenverbesserungsmassnahme ist nach Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11) namentlich das Interesse abzuwägen: Lebens-räume charakteristischer Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biotope) zu erhalten (lit. a); Naturdenkmäler und die Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und zu pflegen (lit. b); Aussichtspunkte und Erholungsgebiete zu erschliessen (lit. c). Nach Art. 18 Abs. 1 NHG ist sodann dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wobei schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen ist.