Den Beteiligten soll nach Möglichkeit im neuen Bestand Land zugewiesen werden, das dem Altbesitz hinsichtlich Art und Wert entspricht. Dabei sind nicht nur die Art und Beschaffenheit der Grundstücke, sondern auch die Organisation des darauf vorgesehenen landwirtschaftlichen Betriebs und dessen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Neuverteilung darf dem Grundeigentümer insbesondere keine wesentliche Aenderung der Bewirtschaftungsart aufzwingen (vgl. dazu ABl 1975, S. 1146 mit Hinweisen). Im Hinblick auf einen rationellen Einsatz von Maschinen ist sodann auf eine möglichst günstige Grundstückform und eine zweckmässige Einfahrt zu achten.