Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben. Die Neuverteilung von Grundstücken im Güterzusammenlegungsverfahren ist somit vom Realersatzprinzip geprägt, welches das Bundesgericht von der Eigentumsgarantie ableitet (ZBl 84/1983, S. 74; BGE 99 Ia 495 mit Hinweisen; GVP 1969 Nr. 9, S. 22). Es besteht grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, S. 453 mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 125 B III). Den Beteiligten soll nach Möglichkeit im neuen Bestand Land zugewiesen werden, das dem Altbesitz hinsichtlich Art und Wert entspricht.