a) Art. 703 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) verpflichtet die Kantone, für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen (vgl. auch ABl 1996, S. 1596). Eine solche findet sich im MelG. Nach Art. 37 Abs. 1 MelG hat der Eigentümer grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. Der Entzug von Bestandteilen eines Grundstücks, wie Bauten und Bäume, wird mit Geld ausgeglichen. Abs. 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass die neuen Grundstücke in ihrer Beschaffenheit nach Möglichkeit den alten entsprechen sollen. Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben.