gegenüberzustellen. Dieses Gutachten werde mit der Bemerkung abgetan, die Verwirklichung des Oeko-Streifens habe bezüglich der Nutzbarkeit der Parzellen Nrn. 7074/7083 zwar eine Einschränkung zur Folge, der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer könne indessen nach wie vor sinnvoll bewirtschaftet werden. Weder dem Gutachten Broggi, noch den Gutachten Barandun und Hugentobler könne sodann entnommen werden, dass der Oeko-Streifen eine "conditio sine qua non" für den Natur- und Landschaftsschutz darstelle.