4./ Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe Recht verletzt, weil die Abwägung zwischen ihren privaten Interessen an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen und den ökologischen Interessen auf theoretischen Erwägungen beruhe. Sie habe es unterlassen, die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes den Erkenntnissen des Gutachtens Nebiker/Uhlmann © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte