Sodann hatte die Vorinstanz keinen Grund zur Annahme, der Fall sei im Sinn von Art. 54 VRP für eine gütliche Verständigung geeignet, zumal die Beschwerdeführer den Standpunkt vertraten, es sei gänzlich auf ökologische Massnahmen zu verzichten, während sich die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdebeteiligte und die betroffenen Stellen für die Verwirklichung des Oeko-Projekts aussprachen. Die Vorinstanz hatte demnach auch zwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung keinen Augenschein durchzuführen.