O., S. 177 mit Hinweis auf Verfügung vom 27. Januar 1994 i.S. E. und E. S.-J.), und im Bereich des durch das Gesetz eingeräumten Ermessens (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1115). Im vorliegenden Fall besteht keine solche Ungewissheit im Sachverhalt, zumal unbestritten ist, dass der Oeko-Streifen die von den Beschwerdeführern landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche durchschneidet und dass dies mit Beeinträchtigungen der Nutzung verbunden ist. Sodann hatte die Vorinstanz keinen Grund zur Annahme, der Fall sei im Sinn von Art.