O., Rz. 1115). Ein gerichtlicher Vergleich ist in Fällen möglich, bei denen es um die Beseitigung einer Ungewissheit im Sachverhalt geht, die durch die zuständigen Instanzen in Ermangelung einer gütlichen Verständigung in freier Beweiswürdigung behoben werden müsste (vgl. Cavelti, a.a.O., S. 177 mit Hinweis auf Verfügung vom 27. Januar 1994 i.S. E. und E. S.-J.), und im Bereich des durch das Gesetz eingeräumten Ermessens (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1115).