b) Was die gütliche Verständigung anbetrifft, verpflichtet Art. 54 VRP die Rekursinstanz, in geeigneten Fällen eine solche zu versuchen (vgl. dazu U. Cavelti, Gütliche Verständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 2/95, S. 175). Inhaltlich sind einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit auch dem Vergleich indessen insofern engere Grenzen gesetzt als einer zivilrechtlichen Verständigung, als das öffentliche Recht überwiegend zwingenden Charakter hat (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1115).