a) Im Rahmen des Rekursverfahrens hatten die Beschwerdeführer nicht nur beantragt, es sei ein Augenschein durchzuführen, sondern unter anderem auch, es sei ein Gutachten bezüglich der Auswirkungen der umstrittenen ökologischen Massnahmen auf die landwirtschaftliche Nutzung der ihnen zugeteilten Fläche zu erstellen. Sie bezeichnen das Gutachten Nebiker/Uhlmann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als ins Gewicht fallende objektive Expertise, die von der Vorinstanz korrekt eingeholt worden sei. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff.