3./ Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie darauf verzichtet habe, entsprechend ihrem Antrag einen Augenschein durchzuführen, zumal die topographischen Verhältnisse im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung seien. Sodann hätte ein Augenschein Gelegenheit geboten, eine gütliche Verständigung herbeizuführen.