2./ Die Beschwerdeführer beantragen, es seien Expertisen zu erstellen, insbesondere auch bezüglich des baulichen Zustandes der Rohrleitung, durch die das Wasser heute fliesst. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund des Augenscheins und der Akten, weshalb auf die Durchführung der beantragten Expertise verzichtet werden kann.