41 und 42 MelG erstinstanzlich zu prüfen. Dabei kann ausnahmsweise auf die Bonitierung zurückgekommen werden, wenn nachträglich neue und entscheidende Tatsachen eintreten, somit ein Revisionsgrund vorliegt, der das Zurückkommen auf die Bonitierung gebietet (vgl. GVP 2000 Nr. 16 mit Hinweis auf BGE 90 I 286 und ABl 1975, S. 1149 und GVP 1969 Nr. 9, S. 24). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zusammenfassend ergibt sich, dass im Sinn der vorstehenden Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten ist.