Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Das Novenverbot gemäss Art. 61 Abs. 3 VRP schliesst neue Begehren für das Beschwerdeverfahren aus. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, durch neue Anträge den Streitgegenstand zu ändern und dabei mehr oder etwas anderes zu verlangen als im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 647 mit Hinweis). Dieses Begehren ist vielmehr im Verfahren nach Art. 41 und 42 MelG erstinstanzlich zu prüfen.