b) Die Beschwerdeführer machen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens indessen erstmals geltend, für den Fall, dass die Beschwerde hinsichtlich des Oeko-Streifens abgelehnt werde, seien sie gestützt auf Art. 41 des Meliorationsgesetzes (sGS 633.1, abgekürzt MelG) mit Fr. ....... zu entschädigen. Sie begründen dies damit, die Vorinstanz gehe von der unrichtigen Annahme aus, es sei ihnen spätestens seit 15. September 1994 bekannt, dass die Ausscheidung einer Fläche für eine Pufferzone und einen Wanderkorridor im Gebiet "Turpenriet-Nördli" geplant sei.