Nachdem die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich zum Gutachten vom 21. Mai 2003 (abgekürzt Gutachten Nebiker/Uhlmann) zu äussern, wies das Volkswirtschaftsdepartement den Rekurs am 31. Oktober 2003 ab. Der Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, der Gemeinderat K. habe sich nicht treuwidrig verhalten und die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes an der offenen Bachführung mit Bepflanzung und den privaten Interessen der Rekurrenten an einer ökonomischeren Bewirtschaftung der Fläche ergebe, dass die öffentlichen Interessen überwiegen.