Am 14. Juni 2002 erteilte das Tiefbauamt (TBA) für die Oeffnung des Baches auf einer Länge von 250 m und den Bau von zwei Ueberfahrten die Bewilligung nach Art. 50 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.11) und nach Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20, abgekürzt GSchG). Am 21. Juni 2002 erging eine Verfügung des Amtes für Umweltschutz hinsichtlich der Einleitung von Hangsickerwasser in ein Waldbächlein und am 25. Juni 2002 erteilte das Amt für Jagd und Fischerei eine fischereirechtliche Bewilligung.