Diese Verfügung wurde widerrufen und der Gemeinderat Kirchberg leitete ein koordiniertes Verfahren ein. Am 6. Juni 2002 stellte das Planungsamt (heute: Amt für Raumentwicklung) fest, das Vorhaben entspreche dem Zweck der Nutzungszone, weshalb eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) erteilt werden könne. Sodann wurde eine Bewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, abgekürzt NHG) erteilt. Am 14. Juni 2002 erteilte das Tiefbauamt (TBA) für die Oeffnung des Baches auf einer Länge von 250 m und den Bau von zwei Ueberfahrten die Bewilligung nach Art. 50 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.11) und nach Art.