T. und A. B.-S. nahmen zur Kenntnis, dass gegen die Verwirklichung dieses Vorhabens erst bei der öffentlichen Auflage des Bauprojekts Einsprache erhoben werden könne. Sodann wurde vereinbart, dass für den Fall, dass im Rechtsmittelverfahren zu ihren Gunsten entschieden wird, das entsprechende Land ihnen als nachträgliche Mehrzuteilung zugeschieden wird (Ziff. 2 f der Vereinbarung).