{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2003-213_2004-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4476&type=1563347022&cHash=c98781aad1af8ff7a3f2c3fa7c2b0431", "Checksum": "18de72511ac690ee62271ee85bd7b707"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2003/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:25", "Checksum": "e441455b0f88197eb0c601348dcbe4c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213\nRegeste:\nOekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213).\n\nc) Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz dieses\nausgewiesene öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen\nVerhältnisse im Bereich der beiden Moore von nationaler Bedeutung ihrem privaten\nInteresse an einer möglichst optimalen landwirtschaftlichen Nutzbarkeit des\numliegenden Gebiets gegenübergestellt. Unbestritten ist, dass die Verwirklichung der\nzur Diskussion stehenden ökologischen Massnahmen zur Folge hat, dass die\nBewirtschaftung der Parzellen Nrn. 7074 und 7083 mit Nachteilen verbunden ist, die\nnicht bestünden, wenn auf den Oeko-Streifen verzichtet würde. Wie sich auch\nanlässlich des Augenscheins gezeigt hat, durchschneidet der Streifen die\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche quer zur Bewirtschaftungsrichtung, geht man in\nUebereinstimmung mit dem Gutachten Nebiker/Uhlmann davon aus, dass die\nBodenverhältnisse eine Bewirtschaftung in Richtung Nord/Süd verlangen. Sodann ist\ndamit zu rechnen, dass der Boden dort kleinräumig Schaden nimmt, wo das Rindvieh\nden Korridor beim Weidegang auf Flurstrassen überquert. Zu Recht durfte die\nVorinstanz indessen in erster Linie darauf abstellen, dass das Gutachten Nebiker/\nUhlmann zum Ergebnis gelangt, der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer\nkönne auch nach der Verwirklichung des Oeko-Projekts sinnvoll bewirtschaftet werden,\nauch wenn es in verschiedener Hinsicht Mehraufwand und Minderertrag zur Folge hat,\nund zudem längs des offenen Gewässers ein Jaucheverbot besteht. Den Interessen der\nBeschwerdeführer wird dadurch Rechnung getragen, dass auf der zwischen\nStaatsstrasse und Oeko-Streifen liegenden Parzelle Nr. 7074 auf drei Seiten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFlurstrassen erstellt werden, wobei die Flurstrasse (F35.6) entlang der Staatsstrasse\nführt und das Projekt F34.2/3 gemäss Technischem Bericht vom 9. Januar 2001/25.\nFebruar 2002 die bisherige Strasse Richtung \"Nördli\" ersetzt, welche urbarisiert wird.\nSodann wird die Verbindung zur nördlich des Oeko-Streifens gelegenen Fläche mit\nzwei Durchlässen für die Flurstrassen sichergestellt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass\ndie Beschwerdeführer wohl davon ausgehen durften, die Güterzusammenlegung\nbewirke eine Verbesserung ihrer Bewirtschaftungsstrukturen, dass sie indessen auf\nGrund der verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen, denen im Rahmen einer\nGüterzusammenlegung ebenfalls Rechnung zu tragen ist, keinen Anspruch darauf\nhaben, dass ihren Interessen in jeder Hinsicht zum Durchbruch verholfen wird. Als\nErgebnis der Neuverteilung bewirtschaften die Beschwerdeführer heute den\narrondierten Grünlandbetrieb \"T.\", während die Parzellen, über die sie früher verfügten,\nauf verschiedene Standorte verteilt waren. Dies stellt eine erhebliche Verbesserung der\nProduktionsgrundlagen dar, selbst wenn ein Oeko-Streifen die Bewirtschaftung etwas\nerschwert. Ins Gewicht fällt überdies, dass anlässlich des Augenscheins zum Ausdruck\ngekommen ist, dass im Rahmen der Gesamtmelioration eine Vielzahl von kleineren\nOeko-Projekten verwirklicht worden ist. Es wäre mit dem Grundsatz der\nGleichbehandlung betroffener Grundeigentümer nicht vereinbar, wenn das hier zur\nDiskussion stehende Projekt, dem in der Gesamtmelioration in ökologischer Hinsicht\nherausragende Bedeutung zukommt und das ein besonders gutes Verhältnis zwischen\nAufwand und Ertrag aufweist, nicht verwirklicht würde. .....\n\nd) An dieser Gesamtbeurteilung vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer\ngeltend machen, gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG sei es nicht möglich, die\nRenaturierung des Gewässers zu erzwingen, weil dies voraussetze, dass die\nRohrleitung einsturzgefährdet sei bzw. aus technischen Gründen ihren Zweck nicht\nmehr erfülle. Im vorliegenden Fall erfolgt die Vernetzung zweier isolierter Schutzgebiete\nmit einem Oeko-Streifen im Zusammenhang mit der Neuverteilung von Grundeigentum\nund es wird dafür eigens ein Grundstück ausparzelliert und der Gesamtmelioration\nzugeteilt. Wie bereits erwähnt, wird damit der Zielsetzung von Art. 15 Abs. 1 NHV\nRechnung getragen, wonach der ökologische Ausgleich insbesondere auch die\nVerbindung isolierter Biotope bezweckt. Weiter können die Beschwerdeführer nichts zu\nihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass keinem der drei Gutachten entnommen\nwerden kann, die Verwirklichung eines Oeko-Streifens sei für den Natur- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLandschaftsschutz unentbehrlich. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer\nist ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer ökologischen Massnahme nicht\nnur dann ausgewiesen, wenn diese als absolut zwingend eingestuft wird. Weil diese\nVoraussetzung kaum je erfüllt sein dürfte, würde dies bedeuten, dass es unmöglich\nwäre, qualitativ ins Gewicht fallende Verbesserungen des Natur- und\nLandschaftsschutzes zu verwirklichen.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Verwirklichung des Oeko-Streifens auf\nder Parzelle Nr. 7082 als recht- und verhältnismässig erweist. Demzufolge ist die\nBeschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen.\n\n"}