{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2003-213_2004-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4476&type=1563347022&cHash=c98781aad1af8ff7a3f2c3fa7c2b0431", "Checksum": "18de72511ac690ee62271ee85bd7b707"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2003/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:25", "Checksum": "e441455b0f88197eb0c601348dcbe4c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213\nRegeste:\nOekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213).\n\nMäh- und zwei Weidenutzungen. Das ökologische Projekt sieht vor, die Parzelle Nr.\n7082 in einen ökologisch wertvollen Verbindungskorridor zwischen den Flachmooren\numzugestalten, wobei der künftige Bachlauf eine leicht pendelnde Linienführung\naufweist. Südlich des Grabens ist eine Bepflanzung vorgesehen, damit der Schatten\ndes Gehölzes auf den Bach fällt. Die Bepflanzung wird als Hecke von 3-6 m Höhe\nangelegt und mit einzelnen Bäumen versehen. Auf der Nordseite des Gewässers\nwerden vereinzelt Strauchgruppen angepflanzt. Weiter ist das \"Turpenriet\" ein\nbekanntes Vermehrungszentrum für Amphibien. Die Bestände sind indessen instabil,\nwie auch der Vertreters des Natur- und Landschaftsschutzes anlässlich des\nAugenscheins ausgeführt hat und es besteht die Gefahr, dass sie bei ungünstigen\nBedingungen eingehen. Während heute noch viele Grasfrösche und Erdkröten hier\nleben, hat insbesondere die Population der Laubfrösche sowie der Faden- und\nTeichmolche stark abgenommen und ist gefährdet. Wasser- und Laubfrösche, Molche,\nErdkröten und Gelbbauchunken sind auf feuchte Orte mit Hochstauden oder Gebüsch\nin der näheren Umgebung angewiesen. Solche Lebensräume bestehen im \"Turpenriet\".\nIhre jetzige Ausdehnung bietet aber nur Raum für einen kleinen Tierbestand. Für die\nSicherung und Förderung der gefährdeten Amphibien ist die Erweiterung der\nLebensräume sowohl nach den drei Gutachten als auch nach den Ausführungen des\nVertreters des Natur- und Landschaftsschutzes anlässlich des Augenscheins\nerforderlich. Die meisten Grasfrösche und Erdkröten leben im Sommer in entfernt\nliegenden Waldgebieten im Süden und Westen. Im \"Nördli\" befindet sich ein grosses\nHochstaudenried, durchsetzt mit Wald. Daran schliesst der ausgedehnte Wald am\nGeiss an. Das Ried ist teilweise schattig und eignet sich für die meisten Amphibien als\nSommer- und Winterlebensraum. Die Tiere müssen bei ihrer Wanderung zwischen den\nisolierten Schutzgebieten intensiv bewirtschaftetes Grasland durchqueren. Um die\nVerbindung der Lebensräume zu verbessern, ist die Anlage eines Lebensraum-\nKorridors zwischen \"Turpenriet\" und \"Nördli\" sowohl nach den drei Gutachten als auch\nnach den Ausführungen des Vertreters des Natur- und Landschaftsschutzes von\ngrosser Bedeutung. Er dient dazu, den Populationen eine Ueberlebenschance zu\ngeben. Somit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vernetzung der\nbeiden Schutzgebiete, zumal ein offen geführtes Gewässer mit naturnaher Verbauung\nund Ufergestaltung unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes\neiner unterirdischen Wasserführung vorzuziehen ist, und auch das Gutachten Nebiker/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUhlmann davon ausgeht, aus ökologischer Sicht sei ein offenes Gewässer mit\nBepflanzung einem in grosse Rohre verlegten Gewässer überlegen. Sodann erweist\nsich die teilweise Oeffnung des Grabens, wie sie die Beschwerdeführer vorschlagen,\nunter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes als untauglich. Gemäss Aussage des\nVertreters des Natur- und Landschaftsschutzes sind die wandernden Tiere nicht in der\nLage, sich in einer Röhre zu orientieren, die mehr als 15 m lang ist. Eine Erweiterung\nihres Lebensraums, wie sie der geplante Oeko-Streifen gewährleistet, könnte somit mit\neiner nur teilweisen Renaturierung nicht verwirklicht werden. Dabei ist nicht\nentscheidend, dass sich anlässlich des Augenscheins gezeigt hat, dass das\n\"Turpenriet\" heute nicht durchgehend mit Schächten mit dem \"Nördli\" verbunden ist.\nNach Art. 15 Abs. 1 NHV können neue Verbindungen zum Schutz bestehender Biotope\ngeschaffen werden.\n\n"}