{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2003-213_2004-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4476&type=1563347022&cHash=c98781aad1af8ff7a3f2c3fa7c2b0431", "Checksum": "18de72511ac690ee62271ee85bd7b707"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2003/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:25", "Checksum": "e441455b0f88197eb0c601348dcbe4c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213\nRegeste:\nOekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213).\n\nbb) Auch die drei Gutachten, die als Entscheidgrundlage dienten, kommen zum\nErgebnis, das öffentliche Interesse an einer Vernetzung der Gebiete \"Turpenriet\" und\n\"Nördli\" sei ausgewiesen. Das Gutachten Broggi schlägt vor, im \"Turpenriet\" sei ein\noffener Abfluss mit Heckenbepflanzung vorzusehen. Das Gutachten Barandun hält fest,\ndass von \"Geisswald\" und \"Nördli\" her zahlreiche Grasfrösche und Erdkröten zum\n\"Turpenriet\" wandern, wobei das letzte Stück über eine intensiv bewirtschaftete Wiese\nführe. Um die Verbindung der Lebensräume für andere Amphibien zu verbessern, sei\ndie Anlage eines Lebensraum-Korridors zwischen \"Turpenriet\" und \"Nördli\" von\ngrosser Bedeutung. Auch das Gutachten Hugentobler kommt zum Ergebnis, die\nUmgestaltung der Parzelle Nr. 7082 zu einem ökologisch wertvollen\nVerbindungskorridor zwischen den Flachmooren \"Turpenriet\" und \"Nördli\" sei aus\nverschiedenen Gründen ausgewiesen. Der Einbezug der ganzen Parzellenlänge und -\nbreite sei nicht nur aus eigentumsrechtlichen, sondern auch aus populationsökologischen und gestalterischen Ueberlegungen anzustreben. Eine reduzierte Lösung\nsei in Anbetracht der national bedeutenden Amphibienvorkommen nicht angebracht.\n\ncc) Die Beschwerdeführer wenden in diesem Zusammenhang ein, die Gutachten\nBroggi, Barandun und Hugentobler, die sich alle für eine Vernetzung der Gebiete\n\"Turpenriet\" und \"Nördli\" aussprechen, seien \"Parteigutachten\". Dies zeige sich im\nAuftrag, der jeweils erteilt worden sei, und daran, dass sie sich zur Fragestellung nicht\nhätten äussern können.\n\nZutreffend ist, dass sich keines der drei Gutachten mit der Frage auseinandersetzt, mit\nwelchen Nachteilen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung die Verwirklichung\neines Oeko-Streifens verbunden ist. Der Beschwerdegegnerin und der\nBeschwerdebeteiligten war es indessen unbenommen, Gutachten bezüglich\nökologischer Massnahmen im Bereich \"Turpenriet-Nordli\" in Auftrag zu geben. Das\nmacht die Expertisen aber nicht zu \"Privatgutachten\" im Sinn von Art. 118 des\nZivilprozessgesetzes (sGS 961.2, abgekürzt ZPO). Auch diese sind im übrigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzuzulassen und unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den Richter (vgl. dazu\nLeuenberger/Uffer, ZPO, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen,\nBern 1999, N 1 ff. zu Art. 118 ZPO). Das Baudepartement hatte der\nBeschwerdegegnerin im weiteren am 27. Juli 1994 den Entwurf des Eidgenössischen\nDepartements des Innern zu einem \"Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler\nBedeutung\" zugestellt, aus dem hervorgeht, dass das \"Turpenriet\" ein von\nUeberdüngung gefährdetes artenreiches Laichgebiet ist, das es mit einem Düngeverbot\nund einer Verbindung zum Wald (Hecke, Extensivfläche) zu schützen gilt. Wie bereits\nausgeführt, ist die Frage, welche Auswirkungen die Verwirklichung des Oeko-Streifens\nauf die landwirtschaftliche Nutzung hat, sodann Gegenstand des Gutachtens Nebiker/\nUhlmann, das im Rahmen des Rekursverfahrens auf Antrag der Beschwerdeführer\neingeholt worden ist.\n\ndd) Das Verwaltungsverfahren wird vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nbeherrscht (Art. 23 Abs. 3 VRP). Dieser besagt, dass allein die Ueberzeugung der\nentscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund\ndes bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Die\nBehörde befindet selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen\nBeweiswert; sie hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der\ngesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten\n(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons\nZürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7, Rz. 76 mit Hinweisen). Anlässlich des Augenscheins\ndes Verwaltungsgerichts hat sich gezeigt, dass dem angefochtenen Entscheid keine\nwillkürliche Beweiswürdigung zu Grunde liegt, dass er auf vernünftigen,\nnachvollziehbaren Gründen beruht (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 615 mit Hinweisen).\n\nWie das Verwaltungsgericht anlässlich seines Augenscheins feststellen konnte,\nbefindet sich das Flachmoor \"Turpenriet\" rund 1 km südwestlich des Dorfzentrums\nKirchberg. In einer Entfernung von rund 250 Metern beginnt in westlicher Richtung das\nFlachmoor \"Nördli\". Das Flachmoor \"Turpenriet\" umfasst nach dem Gutachten\nHugentobler rund 5,1 ha, das \"Nördli\" rund 3,1 ha. Dazwischen liegt eine grosse\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche, die von den Beschwerdeführern bereits heute\nbewirtschaftet wird. Gemäss Gutachten Nebiker/Uhlmann werden die vom Oeko-\nStreifen tangierten Parzellen als intensive Mähweide genutzt; sie erbringen drei bis vier\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}