{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2003-213_2004-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4476&type=1563347022&cHash=c98781aad1af8ff7a3f2c3fa7c2b0431", "Checksum": "18de72511ac690ee62271ee85bd7b707"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2003/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:25", "Checksum": "e441455b0f88197eb0c601348dcbe4c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213\nRegeste:\nOekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213).\n\nErforderlich ist somit eine Gesamtbeurteilung, die hohe Anforderungen an die mit der\nGüterzusammenlegung betrauten Organe und Behörden stellt. Auch kann nicht jeder\nGrundeigentümer die für seinen Altbestand optimale Neuzuteilung erwarten. Jeder\nGrundeigentümer muss sich mit gewissen, durch den Umlegungszweck oder die\ntechnischen Erfordernisse gegebenen Unterschieden zwischen altem und neuem\nBesitzstand bezüglich Lage und Beschaffenheit abfinden (Zimmerlin, a.a.O., S. 453 f.\nmit Hinweis auf BGE 100 Ia 227, 96 I 44 und 95 I 372). Den Behörden kommt somit ein\ngrosser Ermessensspielraum zu (ZBl 84/1983, S. 74). Diesen hat das\nVerwaltungsgericht zu respektieren, da es nur zur Rechtskontrolle befugt ist (Art. 61\nAbs. 1 VRP). Eine Ermessenskontrolle gegenüber Departement und Behörden steht\nihm nicht zu. Das Verwaltungsgericht darf daher einen Entscheid der Vorinstanz nur\nändern, wenn Rechtsnormen und\n\n– grundsätze verletzt werden. Soweit es um die Ausübung pflichtgemässen\nErmessens geht, ist ihm dagegen eine Korrektur verwehrt. Ein gewisser\nErmessensspielraum steht der Verwaltung namentlich dort zu, wo es um die\nAbwägung und Gewichtung der einzelnen Interessen geht. Die Interessenabwägung\nals solche gilt jedoch als Rechtsfrage. Namentlich die Frage des vollständigen\nEinbezugs der massgeblichen Einzelaspekte in die Abwägung und Wertung\nunterliegt daher der Rechtskontrolle (vgl. GVP 1996 Nr. 12 mit Hinweis). Im Streitfall\nist deshalb zu prüfen, ob die Verwirklichung des Oeko-Streifens einer\nRechtsverletzung gleichkommt.\n\nb) Unbestritten ist, dass die Gebiete \"Turpenriet\" und \"Nördli\" gesetzlich geschützt\nsind. Seit dem Jahr l996 gelten sie als Flachmoore von nationaler Bedeutung (vgl. Nrn.\n426/427 im Anhang 1 der Flachmoorverordnung, SR 451.33). Schutzziel ist nach Art. 4\ndieser Verordnung, dass die Objekte ungeschmälert erhalten werden. Zum Schutzziel\ngehört insbesondere auch die Erhaltung und Förderung der standortheimischen\nPflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeomorpholo-gischen Eigenart. Sodann sind die Gebiete seit dem Jahr 1997 als\nNaturschutz-Feuchtgebiete nach der Verordnung über Natur- und Landschaftsschutz\nder Beschwerdegegnerin geschützt. Des weiteren ist das \"Turpenriet\" ein\nAmphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung (vgl. Nr. SG 506 im Anhang 1 der\nAmphibienlaichgebiete-Verordnung, SR 451.34, abgekürzt AlgV). Nach Art. 6 Abs. 2\nAlgV gehören zum Schutzziel insbesondere die Erhaltung und Förderung des Objekts\nals Amphibienlaichgebiet (lit. a); der Amphibienpopulationen, die den Wert des Objekts\nbegründen (lit. b) und des Objekts als Element im Lebensraumverbund (lit. c). Vom\nSchutzziel ortsfester Objekte darf sodann u.a. nur abgewichen werden bei\nMassnahmen nach dem GSchG und bei der Sicherung von Fruchtfolgeflächen (vgl. Art.\n7 Abs. 2 lit. c und e AlgV).\n\naa) Die Vorinstanz hat die ökologischen Interessen an der Verwirklichung der\nVernetzung der beiden Schutzgebiete von nationaler Bedeutung anhand der\nMeinungsäusserungen der zuständigen Stellen beurteilt. Das Landwirtschaftsamt hat\nam 12. Dezember 2002 im Rahmen des Rekursverfahrens ausgeführt, die offene\nFührung des Gewässers mit Bepflanzung beruhe auf dem \"Generellen Projekt 1996\",\ndas seinerseits aufgrund des Gutachtens Broggi von den zuständigen Stellen erarbeitet\nworden sei. Damit werde der Verpflichtung nach Art. 18b Abs. 2 NHG, für ökologischen\nAusgleich zu sorgen, Rechnung getragen, und das Projekt erweise sich für die\nVernetzung der Biotope als bedeutsam. Dies komme auch dadurch zum Ausdruck,\ndass das Bundesamt für Landwirtschaft die Subventionierung der geplanten Wege am\n28. März 2002 an die Bedingung geknüpft habe, dass das Gewässer renaturiert werde.\nDas Planungsamt hielt am 22. November 2002 fest, der geplante Oeko-Korridor diene\nder Vernetzung von zwei Schutzgebieten von nationaler Bedeutung. Infolge der engen\nNachbarschaft der beiden Gebiete sei das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag\nbesonders günstig. In erster Linie würden davon verschiedene Amphibienarten\nprofitieren, die infolge ihrer grossen Gefährdung unter bundesrechtlichem Schutz\nstünden. Des weiteren diene der Korridor diversen gefährdeten Vogel- und\nSäugetierarten als Lebensraum. Mit Beschluss Nr. 1516 vom 24. Oktober 1995 habe\nder Grosse Rat (richtig: Regierung) denn auch darauf hingewiesen, dass die\nGesamtmelioration den Interessen von Natur- und Landschaftsschutz Rechnung zu\ntragen habe und dass mit einer Güterzusammenlegung, die durch öffentliche Beiträge\nunterstützt werde, neben dem Hauptzweck, der Strukturverbesserung in der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLandwirtschaft, grundsätzlich auch die weiteren durch die Gesetzgebung festgelegten\nöffentlichen Interessen wahrzunehmen seien. Das Amt für Jagd und Fischerei liess sich\nam 29. November 2002 dahingehend vernehmen, aus wasserökologischer Sicht seien\nBachöffnungen erwünscht.\n\n"}