{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2003-213_2004-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4476&type=1563347022&cHash=c98781aad1af8ff7a3f2c3fa7c2b0431", "Checksum": "18de72511ac690ee62271ee85bd7b707"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2003/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:25", "Checksum": "e441455b0f88197eb0c601348dcbe4c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213\nRegeste:\nOekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213).\n\na) Art. 703 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) verpflichtet die\nKantone, für Güterzusammenlegungen eine einlässliche Ordnung zu treffen (vgl. auch\nABl 1996, S. 1596). Eine solche findet sich im MelG. Nach Art. 37 Abs. 1 MelG hat der\nEigentümer grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. Der Entzug von\nBestandteilen eines Grundstücks, wie Bauten und Bäume, wird mit Geld ausgeglichen.\nAbs. 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass die neuen Grundstücke in ihrer Beschaffenheit\nnach Möglichkeit den alten entsprechen sollen. Insbesondere sollen sie dem\nEigentümer dieselbe Nutzung erlauben. Die Neuverteilung von Grundstücken im\nGüterzusammenlegungsverfahren ist somit vom Realersatzprinzip geprägt, welches\ndas Bundesgericht von der Eigentumsgarantie ableitet (ZBl 84/1983, S. 74; BGE 99 Ia\n495 mit Hinweisen; GVP 1969 Nr. 9, S. 22). Es besteht grundsätzlich Anspruch auf\nwertgleichen Realersatz (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau\n1985, S. 453 mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 125 B III). Den Beteiligten soll nach\nMöglichkeit im neuen Bestand Land zugewiesen werden, das dem Altbesitz hinsichtlich\nArt und Wert entspricht. Dabei sind nicht nur die Art und Beschaffenheit der\nGrundstücke, sondern auch die Organisation des darauf vorgesehenen\nlandwirtschaftlichen Betriebs und dessen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die\nNeuverteilung darf dem Grundeigentümer insbesondere keine wesentliche Aenderung\nder Bewirtschaftungsart aufzwingen (vgl. dazu ABl 1975, S. 1146 mit Hinweisen). Im\nHinblick auf einen rationellen Einsatz von Maschinen ist sodann auf eine möglichst\ngünstige Grundstückform und eine zweckmässige Einfahrt zu achten.\n\nNach Art. 5 MelG ist indessen das Interesse, Kulturland und Wald als\nProduktionsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft zu erhalten oder zu verbessern,\ngegen das Interesse abzuwägen, die Natur als Lebensgrundlage und Erholungsbereich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Menschen zu schützen, zu pflegen und zu gestalten. Gegen das wirtschaftliche,\ntechnische und planerische Interesse an der\n\nBodenverbesserungsmassnahme ist nach Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum\nMelG (sGS 633.11) namentlich das Interesse abzuwägen: Lebens-räume\ncharakteristischer Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biotope) zu erhalten (lit. a);\nNaturdenkmäler und die Schönheit oder Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren\nund zu pflegen (lit. b); Aussichtspunkte und Erholungsgebiete zu erschliessen (lit. c).\nNach Art. 18 Abs. 1 NHG ist sodann dem Aussterben einheimischer Tier- und\nPflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und\nandere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wobei schutzwürdigen land- und\nforstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Besonders zu schützen sind\nnach Art. 18 Abs. 1bis NHG u.a. Uferbereiche, Riedgebiete und Moore sowie weitere\nStandorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders\ngünstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Sodann haben die\nKantone nach Art. 18b Abs.1 NHG für den Schutz und Unterhalt der Biotope von\nregionaler und lokaler Bedeutung zu sorgen. Nach Art. 18b Abs. 2 NHG in Verbindung\nmit Art. 102bis des Baugesetzes (sGS 731.1) ist in intensiv genutzten Gebieten\ninnerhalb und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen,\nHecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer\nVegetation zu sorgen, wobei die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu\nberücksichtigen sind. Der ökologische Ausgleich bezweckt nach Art. 15 Abs. 1 der\nVerordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1, abgekürzt NHV)\ninsbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die\nNeuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und\nschonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und\ndas Landschaftsbild zu beleben. Nach Art. 23c Abs. 1 NHG gilt als allgemeines\nSchutzziel sodann die Erhaltung jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten der\nMoorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen.\nDie Kantone sorgen nach Abs. 2 dieser Vorschrift für die Konkretisierung und\nDurchsetzung der Schutzziele und treffen rechtzeitig die zweckmässigen Schutz- und\nUnterhaltsmassnahmen. Nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei (SR\n923.0) haben die Kantone des weiteren nach Möglichkeit Massnahmen zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen\nWiederherstellung zerstörter Lebensräume beizutragen.\n\n"}