{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2003-213_2004-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4476&type=1563347022&cHash=c98781aad1af8ff7a3f2c3fa7c2b0431", "Checksum": "18de72511ac690ee62271ee85bd7b707"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2003/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:25", "Checksum": "e441455b0f88197eb0c601348dcbe4c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213\nRegeste:\nOekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213).\n\na) Im Rahmen des Rekursverfahrens hatten die Beschwerdeführer nicht nur beantragt,\nes sei ein Augenschein durchzuführen, sondern unter anderem auch, es sei ein\nGutachten bezüglich der Auswirkungen der umstrittenen ökologischen Massnahmen\nauf die landwirtschaftliche Nutzung der ihnen zugeteilten Fläche zu erstellen. Sie\nbezeichnen das Gutachten Nebiker/Uhlmann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens\nals ins Gewicht fallende objektive Expertise, die von der Vorinstanz korrekt eingeholt\nworden sei. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 4 b und c hienach), befasst sich\ndieses Gutachten mit dem Einfluss des Oeko-Streifens auf die landwirtschaftliche\nBewirtschaftung der zur Diskussion stehenden Fläche, möglichen Massnahmen zur\nMilderung der Auswirkungen und alternativen Lösungen, welche die landwirtschaftliche\nNutzung weniger stark beeinträchtigen. Mit diesem Gutachten und den Vorakten\nverfügte die Vorinstanz über die erforderlichen Entscheidgrundlagen, um die Interessen\nder Beschwerdeführer einerseits und die Interessen des Natur- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLandschaftsschutzes anderseits gegeneinander abzuwägen, zumal die Experten\nNebiker und Uhlmann das zur Diskussion stehende Gelände am 15. April 2003 in\nAnwesenheit der Beschwerdeführer besichtigt haben. Die Vorinstanz war somit nicht\ngehalten, zwecks Feststellung des rechtsherheblichen Sachverhalts einen Augenschein\ndurchzuführen.\n\nb) Was die gütliche Verständigung anbetrifft, verpflichtet Art. 54 VRP die Rekursinstanz,\nin geeigneten Fällen eine solche zu versuchen (vgl. dazu U. Cavelti, Gütliche\nVerständigung vor Instanzen der Verwaltungsrechtspflege, in: AJP 2/95, S. 175).\nInhaltlich sind einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit auch dem Vergleich\nindessen insofern engere Grenzen gesetzt als einer zivilrechtlichen Verständigung, als\ndas öffentliche Recht überwiegend zwingenden Charakter hat (vgl. Cavelti/Vögeli,\na.a.O., Rz. 1115). Ein gerichtlicher Vergleich ist in Fällen möglich, bei denen es um die\nBeseitigung einer Ungewissheit im Sachverhalt geht, die durch die zuständigen\nInstanzen in Ermangelung einer gütlichen Verständigung in freier Beweiswürdigung\nbehoben werden müsste (vgl. Cavelti, a.a.O., S. 177 mit Hinweis auf Verfügung vom 27.\nJanuar 1994 i.S. E. und E. S.-J.), und im Bereich des durch das Gesetz eingeräumten\nErmessens (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1115). Im vorliegenden Fall besteht keine\nsolche Ungewissheit im Sachverhalt, zumal unbestritten ist, dass der Oeko-Streifen die\nvon den Beschwerdeführern landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche durchschneidet\nund dass dies mit Beeinträchtigungen der Nutzung verbunden ist. Sodann hatte die\nVorinstanz keinen Grund zur Annahme, der Fall sei im Sinn von Art. 54 VRP für eine\ngütliche Verständigung geeignet, zumal die Beschwerdeführer den Standpunkt\nvertraten, es sei gänzlich auf ökologische Massnahmen zu verzichten, während sich die\nBeschwerdegegnerin, die Beschwerdebeteiligte und die betroffenen Stellen für die\nVerwirklichung des Oeko-Projekts aussprachen. Die Vorinstanz hatte demnach auch\nzwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung keinen Augenschein\ndurchzuführen.\n\n4./ Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe Recht verletzt, weil die\nAbwägung zwischen ihren privaten Interessen an optimalen\nBewirtschaftungsvoraussetzungen und den ökologischen Interessen auf theoretischen\nErwägungen beruhe. Sie habe es unterlassen, die Interessen des Natur- und\nLandschaftsschutzes den Erkenntnissen des Gutachtens Nebiker/Uhlmann\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegenüberzustellen. Dieses Gutachten werde mit der Bemerkung abgetan, die\nVerwirklichung des Oeko-Streifens habe bezüglich der Nutzbarkeit der Parzellen Nrn.\n7074/7083 zwar eine Einschränkung zur Folge, der Landwirtschaftsbetrieb der\nBeschwerdeführer könne indessen nach wie vor sinnvoll bewirtschaftet werden. Weder\ndem Gutachten Broggi, noch den Gutachten Barandun und Hugentobler könne sodann\nentnommen werden, dass der Oeko-Streifen eine \"conditio sine qua non\" für den\nNatur- und Landschaftsschutz darstelle.\n\n"}