{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2003-213_2004-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4476&type=1563347022&cHash=c98781aad1af8ff7a3f2c3fa7c2b0431", "Checksum": "18de72511ac690ee62271ee85bd7b707"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2003/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:25", "Checksum": "e441455b0f88197eb0c601348dcbe4c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213\nRegeste:\nOekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213).\n\nC./ Am 17. November 2003 erhoben T. und A. B.-S. gegen den Entscheid des\nVolkswirtschaftsdepartements vom 31. Oktober 2003 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Sie stellen die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei\nbezüglich des Wasserbauprojekts Oe 108.1 (Bachausdolung) und der ökologischen\nMassnahmen G 108.10 (Bepflanzung) auf der Parzelle Nr. 7082 aufzuheben und es sei\nauf die Ausführung des genannten Wassserbauprojekts und der ökologischen\nMassnahmen zu verzichten (Ziff. 1). Bei Abweisung des Antrags unter Ziff. 1 sei den\nBeschwerdeführern eine Entschädigung von Fr. ..... zuzusprechen (Ziff. 2). Eventuell sei\ndie Sache zur Festlegung der Entschädigung an die Meliorationskommission Kirchberg\nzurückzuweisen (Ziff. 3).\n\nAm 10. Dezember 2003 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, die Beschwerde\nsei abzuweisen. Auch die Verwaltungskommission der Gesamtmelioration und der\nGemeinderat K. äusserten sich dahingehend, es sei ihr keine Folge zu geben.\n\nD./ Das Verwaltungsgericht hat vor seinem Entscheid einen Augenschein durchgeführt.\nDie Verfahrensbeteiligten wurden dazu eingeladen und erhielten Gelegenheit zur\nStellungnahme. Auch waren je ein Vertreter des Landwirtschaftsamtes und des Amtes\nfür Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, zugegen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:\n\na) Nach Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1,\nabgekürzt VRP) beurteilt das Verwaltungsgericht u.a. Beschwerden gegen Entscheide\nder Departemente, sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde\noder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes offensteht. Sodann sind\nT. und A. B.-S. zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs.\n1 VRP). Auch entspricht die Beschwerdeeingabe vom 17. November 2003 zeitlich,\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit sind die Sach- urteilsvoraussetzungen\nerfüllt.\n\nb) Die Beschwerdeführer machen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens indessen\nerstmals geltend, für den Fall, dass die Beschwerde hinsichtlich des Oeko-Streifens\nabgelehnt werde, seien sie gestützt auf Art. 41 des Meliorationsgesetzes (sGS 633.1,\nabgekürzt MelG) mit Fr. ....... zu entschädigen. Sie begründen dies damit, die\nVorinstanz gehe von der unrichtigen Annahme aus, es sei ihnen spätestens seit 15.\nSeptember 1994 bekannt, dass die Ausscheidung einer Fläche für eine Pufferzone und\neinen Wanderkorridor im Gebiet \"Turpenriet-Nördli\" geplant sei. Sie hätten die\nVereinbarung vom 27. Februar 1995 aber nicht abgeschlossen, wenn sie gewusst\nhätten, dass ein Oeko-Streifen die Grossparzelle in zwei Teile schneiden könnte.\n\nAuf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Das Novenverbot\ngemäss Art. 61 Abs. 3 VRP schliesst neue Begehren für das Beschwerdeverfahren aus.\nEs ist grundsätzlich nicht zulässig, durch neue Anträge den Streitgegenstand zu ändern\nund dabei mehr oder etwas anderes zu verlangen als im vorinstanzlichen Verfahren\n(vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen\n2003, Rz. 647 mit Hinweis). Dieses Begehren ist vielmehr im Verfahren nach Art. 41 und\n42 MelG erstinstanzlich zu prüfen. Dabei kann ausnahmsweise auf die Bonitierung\nzurückgekommen werden, wenn nachträglich neue und entscheidende Tatsachen\neintreten, somit ein Revisionsgrund vorliegt, der das Zurückkommen auf die\nBonitierung gebietet (vgl. GVP 2000 Nr. 16 mit Hinweis auf BGE 90 I 286 und ABl 1975,\nS. 1149 und GVP 1969 Nr. 9, S. 24).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass im Sinn der vorstehenden Einschränkungen auf\ndie Beschwerde einzutreten ist.\n\n2./ Die Beschwerdeführer beantragen, es seien Expertisen zu erstellen, insbesondere\nauch bezüglich des baulichen Zustandes der Rohrleitung, durch die das Wasser heute\nfliesst.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\nBeweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen\nTatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aufgrund des Augenscheins und der\nAkten, weshalb auf die Durchführung der beantragten Expertise verzichtet werden\nkann.\n\n3./ Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil\nsie darauf verzichtet habe, entsprechend ihrem Antrag einen Augenschein\ndurchzuführen, zumal die topographischen Verhältnisse im vorliegenden Fall von\nentscheidender Bedeutung seien. Sodann hätte ein Augenschein Gelegenheit geboten,\neine gütliche Verständigung herbeizuführen.\n\n"}