{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_2003-213_2004-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4476&type=1563347022&cHash=c98781aad1af8ff7a3f2c3fa7c2b0431", "Checksum": "18de72511ac690ee62271ee85bd7b707"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["2003/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:20:25", "Checksum": "e441455b0f88197eb0c601348dcbe4c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 11.05.2004 2003/213\nRegeste:\nOekologische Massnahmen im Rahmen einer Güterzusammenlegung. Art. 5 MelG (sGS 633.1), Art. 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum MelG (sGS 633.11), Art. 18, Art. 18b und Art. 23c NHG (SR 451), Art. 15 Abs. 1 NHV (SR 451.1), Art. 102bis BauG (sGS 731.1) und Art. 7 Abs. 2 BGF (SR 923.0). Erforderlich ist eine Gesamtbeurteilung. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ist dem privaten Interesse an optimalen Bewirtschaftungsvoraussetzungen gegenüberzustellen. Die Verwirklichung eines Oeko-Streifens zwischen zwei Mooren erweist sich als recht- und verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2003/213).\n\nc) Am 6. Februar 2001 genehmigte der Gemeinderat K. auf Antrag der\nGesamtmelioration verschiedene Projekte und legte sie in der Zeit vom 13. Februar bis\n14. März 2001 öffentlich auf (vgl. ABl 2001, S. 378 f.). Unter \"Wasserbauliche und\nökologische Massnahmen\" befindet sich die Ausdolung des Abflusses des\n\"Turpenriets\" (Oe 108.1) und die Bepflanzung (G 108.10). Am 24./26. Februar 2001\nerhoben T. und A. B.-S. gegen verschiedene Projekte Einsprache beim Gemeinderat\nKirchberg. Sie hielten u.a. dafür, die neu geschaffene Parzelle dürfe nicht durch eine\noffene Wasserrinne zweigeteilt werden und beantragten, der Oeko-Gürtel sei durch\neinen unterirdischen Amphibientunnel, ohne sichtbare Geländeveränderungen, zu\nersetzen. Zur Begründung führten sie im wesentlichen aus, die Amphibienwanderung\nzum westlich gelegenen Wald sei gewährleistet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Rahmen des Einspracheverfahrens beauftragte der Gemeinderat K. die Hugentobler\nAG, Altstätten, eine Bedarfsanalyse für einen Vernetzungskorridor zwischen den\nnational bedeutenden Flachmooren \"Turpenriet\" und \"Nördli\" auszuarbeiten (abgekürzt\nGutachten Hugentobler). Nach dem Gutachten vom 6. November 2001 ist der Bedarf\nfür eine Umgestaltung der Meliorationsparzelle Nr. 7082 (ehemals Parzelle Nr.\n1379.136) zu einem ökologisch wertvollen Verbindungskorridor zwischen den\nFlachmooren \"Turpenriet\" und \"Nördli\" ausgewiesen. Am 8. Januar 2002 hiess der\nGemeinderat Kirchberg die Einsprache von T. und A. B.-S. teilweise gut, wies sie\nindessen u.a. in Bezug auf die wasserbaulichen und ökologischen Massnahmen ab.\nDiese Verfügung wurde widerrufen und der Gemeinderat Kirchberg leitete ein\nkoordiniertes Verfahren ein. Am 6. Juni 2002 stellte das Planungsamt (heute: Amt für\nRaumentwicklung) fest, das Vorhaben entspreche dem Zweck der Nutzungszone,\nweshalb eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\nRaumplanung (SR 700) erteilt werden könne. Sodann wurde eine Bewilligung nach Art.\n22 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451, abgekürzt NHG)\nerteilt. Am 14. Juni 2002 erteilte das Tiefbauamt (TBA) für die Oeffnung des Baches auf\neiner Länge von 250 m und den Bau von zwei Ueberfahrten die Bewilligung nach Art.\n50 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.11) und nach Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes\nüber den Schutz der Gewässer (SR 814.20, abgekürzt GSchG). Am 21. Juni 2002\nerging eine Verfügung des Amtes für Umweltschutz hinsichtlich der Einleitung von\nHangsickerwasser in ein Waldbächlein und am 25. Juni 2002 erteilte das Amt für Jagd\nund Fischerei eine fischereirechtliche Bewilligung.\n\nMit Gesamtentscheid vom 13. August 2002 hiess der Gemeinderat K. die Einsprache\nvon T. und A. B.-S. in einem Nebenpunkt gut und wies sie u.a. ab, was das\nWasserbauprojekt Oe 108.1 und ökologische Massnahmen G 108.10 anbetrifft (Ziff.\n11). Sodann erteilte er die Baubewilligung.\n\nB./ Am 22. August 2002 erhoben T. und A. B.-S. gegen den Gesamtentscheid des\nGemeinderats K. vom 13. August 2002 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Sie\nstellten u.a. das Rechtsbegehren, Ziff. 11 des Gesamtentscheids sei aufzuheben (Ziff.\n1), eventuell sei die Angelegenheit an den Gemeinderat K. zurückzuweisen. Zur\nBegründung wurde vorab geltend gemacht, der Gemeinderat K. habe gegen Treu und\nGlauben verstossen und die ökologischen Massnahmen seien nicht gerechtfertigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 26. März 2003 beauftragte das Volkswirtschaftsdepartement im Einvernehmen mit\nT. und A. B.-S. Hans-Rudolf Nebiker, Nebiker Treuhand AG, Sissach, und Hans\nUhlmann, Landwirt, Bonau, mit der Erstellung einer Expertise bezüglich der\nAuswirkungen der Ausscheidung eines Oeko-Streifens zwischen den Parzellen Nrn.\n7074 und 7083 aus landwirtschaftlicher Sicht. Nachdem die Verfahrensbeteiligten\nGelegenheit erhalten hatten, sich zum Gutachten vom 21. Mai 2003 (abgekürzt\nGutachten Nebiker/Uhlmann) zu äussern, wies das Volkswirtschaftsdepartement den\nRekurs am 31. Oktober 2003 ab. Der Entscheid wurde im wesentlichen damit\nbegründet, der Gemeinderat K. habe sich nicht treuwidrig verhalten und die Abwägung\nzwischen den öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes an der\noffenen Bachführung mit Bepflanzung und den privaten Interessen der Rekurrenten an\neiner ökonomischeren Bewirtschaftung der Fläche ergebe, dass die öffentlichen\nInteressen überwiegen.\n\n"}