007 auf ihrem Grundstück Nr. 002, woraus sich – nebst anderem – die Pflicht zur Verfahrenskoordination ergebe. Vor diesem Hintergrund lässt sich fragen, ob die Rekurrentin hinsichtlich dieser Rüge (Verletzung der Koordinationspflicht) ihrer Begründungspflicht (vgl. Art. 48 Abs. 1 VRP) nachkommt. Fragen lässt sich ausserdem, ob ihre Konkretisierung vom 11. Oktober 2019 verspätet erfolgte und deshalb unbeachtlich ist. Beide Fragen können jedoch aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden.