Weitere Ausführungen, weshalb der Neubau der Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001 zwingend mit dem Abbruch der bestehenden Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 koordiniert werden müsste, fehlen. Einzig in ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2019 – und damit nach dem die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich abschliessenden Augenschein vom 17. September 2019 – wird die Rekurrentin konkreter, indem sie geltend macht, das Betonfundament der bestehenden Anlage erstrecke sich auch unter das Gebäude Vers.-Nr. 007 auf ihrem Grundstück Nr. 002, woraus sich – nebst anderem – die Pflicht zur Verfahrenskoordination ergebe.