6.2 Mit diesen Ausführungen legt das AFU dar, dass und weshalb für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer Mobilfunkanlage eine Angabe eines bestimmten Funkdienstes (z.B. 5G) nicht notwen- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 19/2020), Seite 13/26 dig ist. Das Baugesuch ist auch ohne Angabe eines bestimmten Funkdienstes vollständig und der Rekurs erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Die Rekurrentin rügt im Zusammenhang mit dem Abbruch der auf ihrem Grundstück Nr. 002 bestehenden Mobilfunkanlage eine Verletzung von Art. 25a Abs. 2 RPG und damit eine Verletzung der Koordinationspflicht.