Mit einem Rundschreiben vom 24. September 2010 habe das BAFU diese Deklarationspflicht dahingehend vereinfacht, dass auf die Angabe des Funkdienstes verzichtet werden könne. Damit werde es möglich, die in einem Frequenzband bewilligte Sendeleistung je nach Bedarf in diesem Frequenzband beispielsweise für GSM (2G) oder UMTS (3G) einzusetzen und sie flexibel zwischen diesen beiden Funkdiensten zu verschieben, ohne dies mit einem neuen Standortdatenblatt dokumentieren zu müssen. Die Einhaltung des Anlagegrenzwerts sei mit diesem Vorgehen weiterhin gewährleistet.