5.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, wonach das Baugesuch unvollständig sei, weil es keine Unterlagen zum Abbruch der bestehenden Anlage enthalte, als unbegründet. Der Abbruch der bestehenden Anlage auf Grundstück Nr. 002 war nicht Gegenstand des Baugesuchs vom 26. Februar 2018. Nicht zu folgen ist ausserdem der rekurrentischen Auffassung, wonach das Baugesuch unvollständig sei, weil auf den Baugesuchsunterlagen die Unterschrift der Rekurrentin als Eigentümerin von Grundstück Nr. 002 fehle; eine Unterzeichnung des Baugesuchs durch die Rekurrentin war unter den gegebenen Umständen nicht nötig.