Das Baugesuch umfasst entgegen der rekurrentischen Darstellung (vgl. Eingabe vom 21. Juli 2019) gerade nicht das "gesamte Bauvorhaben", sondern nur den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 001. Entsprechend erteilte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auch keine Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Mobilfunkanlage auf Grundstück Nr. 002 der Rekurrentin.